430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 6 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Termine
Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
Art. 6 kBMV · Termine
1. Die Berufsmaturitätsschulen koordinieren die Anmelde- und Aufnahmeprüfungstermine.
2. Die Termine der Aufnahmeprüfungen sind mindestens sechs Monate vor deren Durchführung zu publizieren. Sie finden vor Mitte April statt.