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Art. 5 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Aufnahme in einen laufenden Lehrgang

Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
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Art. 5 kBMV · Aufnahme in einen laufenden Lehrgang

1. Für die Aufnahme in einen laufenden Berufsmaturitätslehrgang ist eine dem Ausbildungsstand im entsprechenden Semester gleichwertige Vorbildung erforderlich.

2. Sofern der Nachweis nicht mit Lernleistungen in einem Berufsmaturitätslehrgang gleicher Ausrichtung erbracht wird, kann die Berufsmaturitätsschule eine Eignungsprüfung durchführen, deren Form und Inhalt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles richten.

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