Art. 4 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Aufnahmeprüfung
Art. 4 kBMV · Aufnahmeprüfung
1. Grundsätzlich ist für die Aufnahme in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung erforderlich. Zur Aufnahmeprüfung antreten können Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse der Oberstufe sowie Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Schulpflicht erfüllt haben.
2. Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer
a) für die vierte Gymnasialklasse promoviert ist;
b) * im Jahr des Eintritts oder im vorangehenden Kalenderjahr die Aufnahmeprüfung in eine Fach-, Informatik-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestanden und die dritte Klasse der Sekundarstufe I absolviert hat;
c) von der Berufsmaturitätsschule aufgrund gleichwertiger Voraussetzungen aufgenommen wird.
3. Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.