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Art. 27 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 27 kBMV · Übergangsbestimmung

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung 2014 bestanden haben, werden zum Berufsmaturitätslehrgang des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.

2. Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

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