430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 25 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Wiederholungsprüfung
Berufsmaturitätsprüfung
Art. 25 kBMV · Wiederholungsprüfung
1. Wer weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses noch die Bedingungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das Qualifikationsverfahren und den Berufsmaturitätsabschluss oder nur das Qualifikationsverfahren wiederholen.
2. Eine Prüfungswiederholung findet frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin statt.