Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.400 KBMVOCMPR CH-GR

Art. 25 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Wiederholungsprüfung

Berufsmaturitätsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 kBMV · Wiederholungsprüfung

1. Wer weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses noch die Bedingungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das Qualifikationsverfahren und den Berufsmaturitätsabschluss oder nur das Qualifikationsverfahren wiederholen.

2. Eine Prüfungswiederholung findet frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin statt.

← Art. 24 kBMV Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Geltungsbereich Art. 26 kBMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →