430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 24 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Ersatzprüfung
Berufsmaturitätsprüfung
Art. 24 kBMV · Ersatzprüfung
1. Bei Nichtbestehen der erweiterten Allgemeinbildung in einem lehrbegleitenden Lehrgang, in dem diese mit Berufskunde integrativ vermittelt wird, nimmt die Berufsmaturitätsschule eine Ersatzprüfung vor. Damit wird festgestellt, ob die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung den Anforderungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses genügen.