430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 23 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Eröffnung des Prüfungsresultats
Berufsmaturitätsprüfung
Art. 23 kBMV · Eröffnung des Prüfungsresultats
1. Die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfungen werden den Kandidatinnen und Kandidaten innert drei Tagen nach dem Entscheid der prüfenden Berufsmaturitätsschule mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und bei nicht bestandener Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung.