Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.400 KBMVOCMPR CH-GR

Art. 2 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 kBMV · Zuständigkeiten

1. Die Regierung legt in den Rahmenkontrakten fest, welche Berufsfachschulen Berufsmaturitätslehrgänge führen können.

2. Das Departement legt die Ausrichtungen der Berufsmaturitätslehrgänge an den einzelnen Schulen fest. Es bestimmt, ob Lehrgänge lehrbegleitend sind und ob sie, nach der beruflichen Grundbildung, in Teilzeit oder Vollzeit angeboten werden können.

3. Das Amt übt die Aufsicht aus.

← Art. 1 kBMV Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Geltungsbereich Art. 3 kBMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →