430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 2 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 kBMV · Zuständigkeiten
1. Die Regierung legt in den Rahmenkontrakten fest, welche Berufsfachschulen Berufsmaturitätslehrgänge führen können.
2. Das Departement legt die Ausrichtungen der Berufsmaturitätslehrgänge an den einzelnen Schulen fest. Es bestimmt, ob Lehrgänge lehrbegleitend sind und ob sie, nach der beruflichen Grundbildung, in Teilzeit oder Vollzeit angeboten werden können.
3. Das Amt übt die Aufsicht aus.