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Art. 19 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Zutritt zu den Prüfungen

Berufsmaturitätsprüfung
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Art. 19 kBMV · Zutritt zu den Prüfungen

1. Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.

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