430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 18 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Erstellung und Inhalte
Berufsmaturitätsprüfung
Art. 18 kBMV · Erstellung und Inhalte
1. Die Berufsmaturitätsschulen
a) legen pro Ausrichtung und Lehrgang einheitliche Prüfungsfächer und ein einheitliches Prüfungsverfahren fest und erlassen dazu Wegleitungen;
b) setzen zur Erstellung und Validierung der Prüfungen Fachgruppen ein;
c) legen unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans die Hilfsmittel fest und orientieren die Kandidatinnen und Kanditaten darüber im Voraus.