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Art. 18 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Erstellung und Inhalte

Berufsmaturitätsprüfung
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Art. 18 kBMV · Erstellung und Inhalte

1. Die Berufsmaturitätsschulen

a) legen pro Ausrichtung und Lehrgang einheitliche Prüfungsfächer und ein einheitliches Prüfungsverfahren fest und erlassen dazu Wegleitungen;

b) setzen zur Erstellung und Validierung der Prüfungen Fachgruppen ein;

c) legen unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans die Hilfsmittel fest und orientieren die Kandidatinnen und Kanditaten darüber im Voraus.

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