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Art. 14 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Eignungsprüfung

Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung
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Art. 14 kBMV · Eignungsprüfung

1. Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis sind vor der Aufnahme hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen. Abhängig von den Anforderungen des Lehrgangs können neben der Abschlussnote hierfür weitere Elemente wie Aufnahmegespräch, Eignungstest oder die Prüfung eines spezifischen Faches beigezogen werden.

2. Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung einheitliche Anforderungen für die Eignungsprüfung fest.

3. Die Eignungsprüfungen finden in der Regel bis spätestens drei Monate vor dem Beginn der Lehrgänge statt.

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