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Art. 13 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Zulassungsvoraussetzung

Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung
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Art. 13 kBMV · Zulassungsvoraussetzung

1. Zum Aufnahmeverfahren für Berufsmaturitätslehrgänge nach beruflicher Grundbildung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines vom Bund als gleichwertig anerkannten Berufsabschlusses.

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