430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 13 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Zulassungsvoraussetzung
Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung
Art. 13 kBMV · Zulassungsvoraussetzung
1. Zum Aufnahmeverfahren für Berufsmaturitätslehrgänge nach beruflicher Grundbildung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines vom Bund als gleichwertig anerkannten Berufsabschlusses.