430.400
KBMVOCMPR
CH-GR
Art. 12 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Eröffnung des Prüfungsresultats
Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
Art. 12 kBMV · Eröffnung des Prüfungsresultats
1. Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätestens drei Wochen nach der Prüfung schriftlich und im Falle der nicht bestandenen Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.
2. Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt während des laufenden sowie während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.