Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.400 KBMVOCMPR CH-GR

Art. 12 Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Eröffnung des Prüfungsresultats

Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 kBMV · Eröffnung des Prüfungsresultats

1. Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätestens drei Wochen nach der Prüfung schriftlich und im Falle der nicht bestandenen Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.

2. Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt während des laufenden sowie während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.

← Art. 11 kBMV Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (KBMV) (kBMV) - Geltungsbereich Art. 13 kBMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →