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Art. 9 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Berufsausstellungen

Beiträge des Kantons
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Art. 9 Beitragsverordnung · Berufsausstellungen

1. Organisationen der Arbeitswelt, welche die Durchführung von regionalen, kantonalen oder überkantonalen Berufsausstellungen planen, reichen dem Amt mindestens vier Monate vor der Durchführung ein Beitragsgesuch ein.

2. Die Beiträge von Bund und Kanton dürfen den anrechenbaren Aufwand der Ausstellung nicht übersteigen. Eigenleistungen der Aussteller sind nicht beitragsberechtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundes für Berufsausstellungen sinngemäss.

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