430.350
CH-GR
Art. 8 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Berufswettbewerbe
Beiträge des Kantons
Art. 8 Beitragsverordnung · Berufswettbewerbe
1. Das Amt kann pro Teilnehmerin oder Teilnehmer einen Beitrag ausrichten. Die Höhe des Beitrags wird in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2. Die Veranstaltenden von Berufswettbewerben reichen dem Amt mindestens 30 Tage vor der Durchführung ein Gesuch um einen Beitrag ein.