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Art. 7 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Fachkundige individuelle Begleitung

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Art. 7 Beitragsverordnung · Fachkundige individuelle Begleitung

1. Das Departement kann für die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der Grundbildung Beiträge sprechen.

2. Bei ausgewiesener Notwendigkeit einer fachkundigen individuellen Begleitung von Gruppen oder Einzelpersonen kann das Departement Beiträge von maximal 80 Prozent an die Kosten oder Pauschalen ausrichten.

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