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Art. 6 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Wohnheime

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Art. 6 Beitragsverordnung · Wohnheime

1. Die Regierung kann Wohnheimen, die mindestens 20 unter die Berufsbildungsgesetzgebung fallende Schüler und Schülerinnen während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren und 300 Tagen im Jahr aufnehmen können, einen Leistungsauftrag erteilen.

2. In Ausnahmefällen kann die Regierung auf Gesuch hin Heime, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, als beitragsberechtigt anerkennen.

3. Das Departement legt die Höhe der Beiträge im Jahreskontrakt fest.

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