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Art. 4 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Überbetriebliche Kurse

Beiträge des Kantons
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Art. 4 Beitragsverordnung · Überbetriebliche Kurse

1. Das Amt richtet den vom Departement anerkannten Anbietern und Anbieterinnen von überbetrieblichen Kursen Beiträge gemäss interkantonaler Vereinbarung aus.

2. Für Angebote innerhalb des Kantons kann das Departement zusätzliche Beiträge ausrichten, insbesondere wenn ohne diese das Angebot im Kanton gefährdet ist. Dabei wird von Gruppengrössen von mindestens sechs Lernenden ausgegangen.

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