430.350
CH-GR
Art. 3 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Lehrwerkstätten
Beiträge des Kantons
Art. 3 Beitragsverordnung · Lehrwerkstätten
1. Das Amt richtet den von der Regierung anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge aus. Die Höhe der Beiträge wird im Jahreskontrakt durch das Departement festgelegt.