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Art. 3 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Lehrwerkstätten

Beiträge des Kantons
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Art. 3 Beitragsverordnung · Lehrwerkstätten

1. Das Amt richtet den von der Regierung anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge aus. Die Höhe der Beiträge wird im Jahreskontrakt durch das Departement festgelegt.

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