430.350
CH-GR
Art. 2 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Subsidiäres Recht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Beitragsverordnung · Subsidiäres Recht
1. Für die Festlegung von Beiträgen des Kantons an Leistungen gemäss dieser Verordnung sind die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Defizitfinanzierung an die Institutionen der Berufsbildung (2) sinngemäss anzuwenden.