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Art. 14 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Beitragsverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben

1. Reglement über Beiträge an Lehrlingswettbewerbe vom 1. Juli 1991 (BR 430.040)[3];

2. Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen im Kanton Graubünden vom 3. Dezember 1984 (BR 430.450)[4].

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