430.350
CH-GR
Art. 13 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Einrichtungen von Mensen, Baubeiträge
Beiträge des Kantons
Art. 13 Beitragsverordnung · Einrichtungen von Mensen, Baubeiträge
1. Gesuche um Beiträge an Einrichtungen von Mensen und Gesuche um Baubeiträge sind dem Amt einzureichen.