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Art. 13 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Einrichtungen von Mensen, Baubeiträge

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Art. 13 Beitragsverordnung · Einrichtungen von Mensen, Baubeiträge

1. Gesuche um Beiträge an Einrichtungen von Mensen und Gesuche um Baubeiträge sind dem Amt einzureichen.

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