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Art. 12 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

Beiträge des Kantons
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Art. 12 Beitragsverordnung · Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

1. Das Departement kann für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse bis 80 Prozent der in einem Leistungsauftrag bestimmten anrechenbaren Kosten übernehmen. Die Beiträge von Bund und Kanton dürfen den anrechenbaren Aufwand nicht übersteigen.

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