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Art. 11 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Qualitätsentwicklung

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Art. 11 Beitragsverordnung · Qualitätsentwicklung

1. Für Projekte zur Qualitätsentwicklung kann das Departement Beiträge bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren.

2. Anrechenbar sind die intern und extern anfallenden Personal- und Sachaufwendungen von Organisationen der Arbeitswelt für Qualitätsentwicklungsinstrumente für die Anbieter und Anbieterinnen in beruflicher Praxis, von Lehrwerkstätten, überbetrieblichen Kursen und Wohnheimen.

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