Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 10 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Koordination und Zusammenarbeit

Beiträge des Kantons
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Art. 10 Beitragsverordnung · Koordination und Zusammenarbeit

1. An Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit kann das Amt Beiträge sprechen.

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