430.350
CH-GR
Art. 10 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Koordination und Zusammenarbeit
Beiträge des Kantons
Art. 10 Beitragsverordnung · Koordination und Zusammenarbeit
1. An Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit kann das Amt Beiträge sprechen.