430.350
CH-GR
Art. 1 Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten (Beitragsverordnung) - Pauschalen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beitragsverordnung · Pauschalen
1. Beiträge des Kantons an die Leistungen, für welche die kantonale Berufsbildungsgesetzgebung keine Defizitfinanzierung vorsieht, sind in der Regel durch Pauschalen abzugelten. Die Höhe der Pauschalen wird im Leistungsauftrag festgelegt.
2. Die Pauschalen können auf begründetes Gesuch der Anbietenden überprüft und angepasst werden.