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Art. 9 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Anrechenbare Kosten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Defizitverordnung · Anrechenbare Kosten

1. Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehälter werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Für die Anrechnung weiterer Personalaufwendungen inklusive Sozialleistungen gelten die kantonalen personalrechtlichen Bestimmungen sowie die weiteren, auf die Bündner Kantonsschule angewandten Regelungen sinngemäss.

2. Über die beitragsrechtliche Anerkennung einer subjektiven Höher- oder Tiefereinreihung im Sinne der kantonalen Personalgesetzgebung entscheidet das Departement auf Antrag der Institution nach Anhörung des kantonalen Personalamtes.

3. Als Lehrmittel anrechenbar sind die für die Stoffvermittlung eingesetzten Unterrichtsmittel, die nicht für die Lernenden bestimmt sind und im Eigentum der Bildungsinstitution bleiben.

4. Für die Benutzung des Schul- und Unterrichtsraumes schliessen die Schulträgerschaften entsprechende Mietverträge ab, sofern die Räumlichkeiten nicht ihr Eigentum sind. Die Mietverträge sind vor dem Abschluss dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genehmigten Mietkosten sind anrechenbar.

5. Die übrigen anrechenbaren Kosten werden durch das Departement im Jahreskontrakt festgehalten.

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