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Art. 8d Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Wechsel von der ausserkantonalen zur innerkantonalen Beschulung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8d Defizitverordnung · Wechsel von der ausserkantonalen zur innerkantonalen Beschulung

1. Auf Gesuch der zuständigen Organisation der Arbeitswelt oder einer Berufsfachschule im Einvernehmen mit der Organisation der Arbeitswelt kann das Amt berufliche Grundbildungen, deren Lernende einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugeteilt sind, einer Berufsfachschule im Kanton einlaufend zuteilen, sofern sich in den drei vorangegangenen Jahren jeweils am 15. November mindestens folgende Anzahl Lernende im ersten Lehrjahr befand

a) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 5 Lernende;

b) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 8 Lernende.

2. Gesuche sind dem Amt bis spätestens 31. Januar des Jahres vor dem beantragten Schuljahresbeginn einzureichen.

3. Das Amt entscheidet über den Schulstandort der innerkantonalen Beschulung.

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