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Art. 8b Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Mindestklassengrössen in der beruflichen Grundbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8b Defizitverordnung · Mindestklassengrössen in der beruflichen Grundbildung

1. Folgende Mindestklassengrössen dürfen in der Regel nicht unterschritten werden (gilt auch für kombinierte Klassen)

a) Brückenangebote: 10 Schülerinnen und Schüler;

b) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 6 Lernende;

c) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 10 Lernende;

d) Berufsmaturität (BM 1 und BM 2): 10 Lernende.

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