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Art. 8a Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Anzustrebende Klassengrössen in der beruflichen Grundbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8a Defizitverordnung · Anzustrebende Klassengrössen in der beruflichen Grundbildung

1. Folgende Klassengrössen sind anzustreben

a) Brückenangebote: 16 Schülerinnen und Schüler;

b) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 12 Lernende;

c) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 24 Lernende;

d) Berufsmaturität (BM 1 und BM 2): 24 Lernende.

2. Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die Berufsfachschulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Lehrjahre und Fachrichtungen zusammenlegen.

3. Sofern der überwiegende Teil der Lektionen gemeinsam unterrichtet wird, werden diese Klassen als kombinierte Klassen bezeichnet. Dies gilt sinngemäss auch für Brückenangebote.

4. Die anzustrebenden Klassengrössen gelten für sämtliche Lektionen.

5. Die Schulleitung entscheidet über eine Überschreitung der anzustrebenden Klassengrössen.

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