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Art. 8 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Klassengrössen in der Höheren Berufsbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Defizitverordnung · Klassengrössen in der Höheren Berufsbildung

1. Es sind Klassengrössen von 22 bis 24 Lernenden anzustreben.

2. Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die höheren Fachschulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Fachrichtungen teilweise oder ganz zusammenlegen.

3. Das Amt für Höhere Bildung kann das Führen von Klassen und Gruppen unter zehn Lernenden auf begründetes Gesuch hin bewilligen. Gesuche sind mindestens zehn Tage vor Schuljahresbeginn dem Amt einzureichen.

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