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Art. 7 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Vermögensbewertungen und Abschreibungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Defizitverordnung · Vermögensbewertungen und Abschreibungen

1. Vermögensbewertungen und Abschreibungen sind nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie der spezialgesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

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