430.300
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Vermögensbewertungen und Abschreibungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Defizitverordnung · Vermögensbewertungen und Abschreibungen
1. Vermögensbewertungen und Abschreibungen sind nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie der spezialgesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.