430.300
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Rechnungslegung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Defizitverordnung · Rechnungslegung
1. Die Jahresrechnung ist mit allen für die Subventionsbemessung massgebenden Unterlagen insbesondere mit dem Beitragsgesuch, Listen der Lernenden, Klassenlisten und Stundenplänen bis spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss dem Amt einzureichen.
2. Ebenso sind für alle Beschäftigten der Schule Stellenpläne, Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen, das Beschäftigungsausmass, das Aufgabengebiet und die Ausbildungsanforderungen einzureichen.