430.300
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Budgetierung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Defizitverordnung · Budgetierung
1. Die beitragsberechtigten Institutionen verwenden für ihre Budgetierung und Rechnungslegung das harmonisierte Rechnungsmodell der öffentlichen Hand.
2. Das detaillierte und begründete Budget für das folgende Betriebsjahr ist dem Amt auf dem vorgegebenen Formular einzureichen. Jede Erhöhung der Planstellen muss vor oder zusammen mit dem Einreichen der jeweiligen Budgetunterlagen beantragt und begründet werden. Veränderungen zum Vorjahr sind übersichtlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.