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Art. 4 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Gesuch um Beiträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Defizitverordnung · Gesuch um Beiträge

1. Gesuche um Beiträge sind schriftlich unter Beilage eines Vorschlags für eine Leistungsvereinbarung auf den vorgegebenen Formularen und mit allen notwendigen Unterlagen dem Amt einzureichen, welches gemäss der Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote für den betroffenen Bereich zuständig ist.

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