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Art. 3 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Jahreskontrakt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Defizitverordnung · Jahreskontrakt

1. Im Jahreskontrakt werden die für das folgende Betriebsjahr geltenden Regelungen vereinbart.

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