430.300
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Jahreskontrakt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Defizitverordnung · Jahreskontrakt
1. Im Jahreskontrakt werden die für das folgende Betriebsjahr geltenden Regelungen vereinbart.