430.300
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Rahmenkontrakt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Defizitverordnung · Rahmenkontrakt
1. Mit dem Rahmenkontrakt wird der Trägerschaft einer Institution ein Leistungsauftrag erteilt, welcher zu Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote berechtigt.