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Art. 2 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Rahmenkontrakt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Defizitverordnung · Rahmenkontrakt

1. Mit dem Rahmenkontrakt wird der Trägerschaft einer Institution ein Leistungsauftrag erteilt, welcher zu Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote berechtigt.

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