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Art. 18 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Defizitverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

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