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Art. 16 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Defizitverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben

1. Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995 (BR 430.025)[3];

2. Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden, mit Anhängen, vom 19. Dezember 1995 (BR 430.400)[4].

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