430.300
CH-GR
Art. 16 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 16 Defizitverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben
1. Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995 (BR 430.025)[3];
2. Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden, mit Anhängen, vom 19. Dezember 1995 (BR 430.400)[4].