430.300
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Baubeiträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Defizitverordnung · Baubeiträge
1. Gesuche um Baubeiträge sind dem Amt einzureichen.