Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.300 CH-GR

Art. 13 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Ausserkantonale Lernende

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Defizitverordnung · Ausserkantonale Lernende

1. Die Leistungsanbietenden stellen für die ausserkantonalen Lernenden bei den Lehr- beziehungsweise bei den Wohnsitzkantonen gemäss den Bestimmungen der interkantonalen Schulgeldvereinbarungen direkt Rechnung.

2. Lernende aus Kantonen, mit deren Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht beziehungsweise deren Kantone keine Kostengutsprache erteilen, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Schuldgeldvereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursgebühren.

3. Für Ausbildungen, welche keiner interkantonalen Vereinbarung unterstehen, stellt die Schule die anteilmässigen Vollkosten in Rechnung. Sofern die Schulgelder von ausserkantonalen Lernenden einen Deckungsbeitrag erbringen und keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann die Regierung im Einzelfall auf die Erhebung von Vollkosten deckenden Schulgeldern ganz oder teilweise verzichten.

← Art. 12 Defizitverordnung Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Geltungsbereich Art. 14 Defizitverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →