430.300
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Anrechenbares Betriebsdefizit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Defizitverordnung · Anrechenbares Betriebsdefizit
1. Das anrechenbare Betriebsdefizit berechnet sich wie folgt: Anrechenbarer Aufwand des Schul- beziehungsweise Studienbetriebs, abzüglich anrechenbarer Erträge.