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Art. 12 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Anrechenbares Betriebsdefizit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Defizitverordnung · Anrechenbares Betriebsdefizit

1. Das anrechenbare Betriebsdefizit berechnet sich wie folgt: Anrechenbarer Aufwand des Schul- beziehungsweise Studienbetriebs, abzüglich anrechenbarer Erträge.

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