430.300
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Nicht anrechenbare Kosten und Erträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Defizitverordnung · Nicht anrechenbare Kosten und Erträge
1. Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Auslagen. Die nicht anrechenbaren Kosten werden zu Lasten der Trägerschaft ausgeschieden.
2. Die nicht anrechenbaren Erträge wie freiwillige Zuwendungen Dritter werden zu Gunsten der Trägerschaft ausgeschieden.