Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.300 CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Nicht anrechenbare Kosten und Erträge

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Defizitverordnung · Nicht anrechenbare Kosten und Erträge

1. Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Auslagen. Die nicht anrechenbaren Kosten werden zu Lasten der Trägerschaft ausgeschieden.

2. Die nicht anrechenbaren Erträge wie freiwillige Zuwendungen Dritter werden zu Gunsten der Trägerschaft ausgeschieden.

← Art. 10 Defizitverordnung Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Geltungsbereich Art. 12 Defizitverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →