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Art. 10 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Anrechenbare Erträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Defizitverordnung · Anrechenbare Erträge

1. Als anrechenbare Erträge gelten Schul- und Studiengelder, Beiträge anderer Kantone oder des Auslandes sowie übrige Einnahmen.

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