430.300
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Anrechenbare Erträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Defizitverordnung · Anrechenbare Erträge
1. Als anrechenbare Erträge gelten Schul- und Studiengelder, Beiträge anderer Kantone oder des Auslandes sowie übrige Einnahmen.