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Art. 1 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Defizitverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Institutionen der Berufsbildung ohne kantonale Trägerschaft, welche für ihre Leistungserbringung für die Berufsbildung gemäss Gesetz Anspruch auf Übernahme des Defizits haben.

Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Geltungsbereich Art. 2 Defizitverordnung →

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