430.300
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Defizitverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Institutionen der Berufsbildung ohne kantonale Trägerschaft, welche für ihre Leistungserbringung für die Berufsbildung gemäss Gesetz Anspruch auf Übernahme des Defizits haben.