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Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote (Defizitverordnung) - Geltungsbereich

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für die Institutionen der Berufsbildung ohne kantonale Trägerschaft, welche für ihre Leistungserbringung für die Berufsbildung gemäss Gesetz Anspruch auf Übernahme des Defizits haben.

Allgemeine Bestimmungen

1. Mit dem Rahmenkontrakt wird der Trägerschaft einer Institution ein Leistungsauftrag erteilt, welcher zu Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote berechtigt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Jahreskontrakt werden die für das folgende Betriebsjahr geltenden Regelungen vereinbart.

Allgemeine Bestimmungen

1. Gesuche um Beiträge sind schriftlich unter Beilage eines Vorschlags für eine Leistungsvereinbarung auf den vorgegebenen Formularen und mit allen notwendigen Unterlagen dem Amt einzureichen, welches gemäss der Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote für den betroffenen Bereich zuständig ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die beitragsberechtigten Institutionen verwenden für ihre Budgetierung und Rechnungslegung das harmonisierte Rechnungsmodell der öffentlichen Hand.

2. Das detaillierte und begründete Budget für das folgende Betriebsjahr ist dem Amt auf dem vorgegebenen Formular einzureichen. Jede Erhöhung der Planstellen muss vor oder zusammen mit dem Einreichen der jeweiligen Budgetunterlagen beantragt und begründet werden. Veränderungen zum Vorjahr sind übersichtlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Jahresrechnung ist mit allen für die Subventionsbemessung massgebenden Unterlagen insbesondere mit dem Beitragsgesuch, Listen der Lernenden, Klassenlisten und Stundenplänen bis spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss dem Amt einzureichen.

2. Ebenso sind für alle Beschäftigten der Schule Stellenpläne, Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen, das Beschäftigungsausmass, das Aufgabengebiet und die Ausbildungsanforderungen einzureichen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Vermögensbewertungen und Abschreibungen sind nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie der spezialgesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Es sind Klassengrössen von 22 bis 24 Lernenden anzustreben.

2. Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die höheren Fachschulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Fachrichtungen teilweise oder ganz zusammenlegen.

3. Das Amt für Höhere Bildung kann das Führen von Klassen und Gruppen unter zehn Lernenden auf begründetes Gesuch hin bewilligen. Gesuche sind mindestens zehn Tage vor Schuljahresbeginn dem Amt einzureichen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Folgende Klassengrössen sind anzustreben

a) Brückenangebote: 16 Schülerinnen und Schüler;

b) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 12 Lernende;

c) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 24 Lernende;

d) Berufsmaturität (BM 1 und BM 2): 24 Lernende.

2. Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die Berufsfachschulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Lehrjahre und Fachrichtungen zusammenlegen.

3. Sofern der überwiegende Teil der Lektionen gemeinsam unterrichtet wird, werden diese Klassen als kombinierte Klassen bezeichnet. Dies gilt sinngemäss auch für Brückenangebote.

4. Die anzustrebenden Klassengrössen gelten für sämtliche Lektionen.

5. Die Schulleitung entscheidet über eine Überschreitung der anzustrebenden Klassengrössen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Folgende Mindestklassengrössen dürfen in der Regel nicht unterschritten werden (gilt auch für kombinierte Klassen)

a) Brückenangebote: 10 Schülerinnen und Schüler;

b) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 6 Lernende;

c) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 10 Lernende;

d) Berufsmaturität (BM 1 und BM 2): 10 Lernende.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Departement kann auf Gesuch der Berufsfachschule eine Ausnahmebewilligung zur Abweichung von der Mindestklassengrösse erteilen. Gesuche für das folgende Schuljahr müssen bis zu dem vom Departement vorgegebenen Termin beim Amt eingegangen sein.

2. Die Gesuche enthalten

a) eine nachvollziehbare Begründung (insbesondere Angaben zur Klasse und geprüfte Klassenoptimierungen);

b) die finanziellen Folgen für das entsprechende Kalenderjahr, sofern diese nicht bereits im entsprechenden Budget enthalten sind;

c) die Klassenliste der betroffenen Klassen; und

d) weitere Unterlagen und Informationen nach Vorgabe des Amtes.

3. Genügt ein Gesuch den Vorgaben gemäss Absatz 2 nicht, wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf das Gesuch sonst nicht eingetreten werde.

4. Für nicht bewilligte Klassen richtet der Kanton keine Beiträge aus.

5. Beabsichtigt das Departement aufgrund einer Abweichung von der Mindestklassengrösse eine längerfristige Änderung des Beschulungsortes einer beruflichen Grundbildung, ist die zuständige kantonale Organisation der Arbeitswelt frühzeitig anzuhören. Besteht keine kantonale Organisation, sind die interkantonale oder nationale Organisation der Arbeitswelt sowie die kantonale Dachorganisation anzuhören. Die Änderung des Beschulungsortes ist der betroffenen Berufsfachschule und den angehörten Organisationen bis spätestens 31. Januar des Umsetzungsjahres mitzuteilen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Auf Gesuch der zuständigen Organisation der Arbeitswelt oder einer Berufsfachschule im Einvernehmen mit der Organisation der Arbeitswelt kann das Amt berufliche Grundbildungen, deren Lernende einer ausserkantonalen Berufsfachschule zugeteilt sind, einer Berufsfachschule im Kanton einlaufend zuteilen, sofern sich in den drei vorangegangenen Jahren jeweils am 15. November mindestens folgende Anzahl Lernende im ersten Lehrjahr befand

a) Eidgenössisches Berufsattest (EBA): 5 Lernende;

b) Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): 8 Lernende.

2. Gesuche sind dem Amt bis spätestens 31. Januar des Jahres vor dem beantragten Schuljahresbeginn einzureichen.

3. Das Amt entscheidet über den Schulstandort der innerkantonalen Beschulung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehälter werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Für die Anrechnung weiterer Personalaufwendungen inklusive Sozialleistungen gelten die kantonalen personalrechtlichen Bestimmungen sowie die weiteren, auf die Bündner Kantonsschule angewandten Regelungen sinngemäss.

2. Über die beitragsrechtliche Anerkennung einer subjektiven Höher- oder Tiefereinreihung im Sinne der kantonalen Personalgesetzgebung entscheidet das Departement auf Antrag der Institution nach Anhörung des kantonalen Personalamtes.

3. Als Lehrmittel anrechenbar sind die für die Stoffvermittlung eingesetzten Unterrichtsmittel, die nicht für die Lernenden bestimmt sind und im Eigentum der Bildungsinstitution bleiben.

4. Für die Benutzung des Schul- und Unterrichtsraumes schliessen die Schulträgerschaften entsprechende Mietverträge ab, sofern die Räumlichkeiten nicht ihr Eigentum sind. Die Mietverträge sind vor dem Abschluss dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genehmigten Mietkosten sind anrechenbar.

5. Die übrigen anrechenbaren Kosten werden durch das Departement im Jahreskontrakt festgehalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Als anrechenbare Erträge gelten Schul- und Studiengelder, Beiträge anderer Kantone oder des Auslandes sowie übrige Einnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Auslagen. Die nicht anrechenbaren Kosten werden zu Lasten der Trägerschaft ausgeschieden.

2. Die nicht anrechenbaren Erträge wie freiwillige Zuwendungen Dritter werden zu Gunsten der Trägerschaft ausgeschieden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das anrechenbare Betriebsdefizit berechnet sich wie folgt: Anrechenbarer Aufwand des Schul- beziehungsweise Studienbetriebs, abzüglich anrechenbarer Erträge.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Leistungsanbietenden stellen für die ausserkantonalen Lernenden bei den Lehr- beziehungsweise bei den Wohnsitzkantonen gemäss den Bestimmungen der interkantonalen Schulgeldvereinbarungen direkt Rechnung.

2. Lernende aus Kantonen, mit deren Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht beziehungsweise deren Kantone keine Kostengutsprache erteilen, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Schuldgeldvereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursgebühren.

3. Für Ausbildungen, welche keiner interkantonalen Vereinbarung unterstehen, stellt die Schule die anteilmässigen Vollkosten in Rechnung. Sofern die Schulgelder von ausserkantonalen Lernenden einen Deckungsbeitrag erbringen und keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann die Regierung im Einzelfall auf die Erhebung von Vollkosten deckenden Schulgeldern ganz oder teilweise verzichten.

Schlussbestimmungen

1. Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben

1. Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995 (BR 430.025)[3];

2. Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden, mit Anhängen, vom 19. Dezember 1995 (BR 430.400)[4].

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