430.200
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Brückenangebote - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 8 Verordnung über die Brückenangebote · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung über die Anerkennung von Vorlehrinstitutionen vom 2. Juli 1996 wird aufgehoben.