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Art. 7 Verordnung über die Brückenangebote - Zuordnung von Profilen

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Art. 7 Verordnung über die Brückenangebote · Zuordnung von Profilen

1. Die Regierung bestimmt in den Rahmenkontrakten, nach Anhören der Anbietenden, welche Profile von Brückenangeboten an welchen Standorten angeboten werden.

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