430.200
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Brückenangebote - Voraussetzungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags
Organisation
Art. 6 Verordnung über die Brückenangebote · Voraussetzungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags
1. Rahmen- und Jahreskontrakte können erteilt werden, sofern
a) Das Brückenangebot 40 Wochen innerhalb eines Schuljahres und mindestens 40 bis maximal 45 betreute Lernstunden pro Woche umfasst. Die Verteilung der Lernstunden auf die verschiedenen Bildungsbereiche beziehungsweise auf den Anteil Praktika sind in den Leistungsaufträgen geregelt;
b) Die Lehrpersonen über eine Ausbildung, die mindestens zum Unterricht an der Sekundarstufe I berechtigt, verfügen;
c) Mindestens eine Lehrperson über die Ausbildung als Berufswahllehrperson verfügt.