430.200
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Brückenangebote - Unterrichtsprogramm
Organisation
Art. 5 Verordnung über die Brückenangebote · Unterrichtsprogramm
1. Der Unterricht in den Brückenangeboten ist klassenweise zu erteilen. Er kann ergänzt werden durch Unterricht in Niveaugruppen oder als Gruppenunterricht mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten.
2. Der schulische Unterricht in den Brückenangeboten umfasst primär die Bildungsbereiche Sprachen und Mathematik. Zusätzlich wird Unterricht aus folgenden Bildungsbereichen angeboten: Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, musische Fächer, Sport und Gesundheit, fachübergreifende und überfachliche Kompetenzen. Je nach Profil sind die Schwerpunkte in den Bildungsbereichen im Rahmen der Leistungsaufträge festzulegen.